Geschäftsbedingungen Josef Rieder Haustechnik GmbH
Kostenvoranschläge:
Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erstellt; die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen. Sämtliche technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
Angebote:
Angebote werden nur schriftlich erstellt. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
Preise:
Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung
a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder
b) Materialkosten auf Grund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Leistungsführung liegen weniger als zwei Monate. Pauschalpreiszusagen werden nicht gegeben.
Leistungsführung:
Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
Erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen bei den Behörden oder Bewilligungen durch die Behörde.
Sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeug und Material zur Verfügung zu stellen; weiters ist für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht, werden die durch die notwendigen Überstunden und durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten berechnet.
Leistungsfristen und Termine:
Wird der Beginn der Leistungsführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Rechtssphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die durch die Verzögerung auflaufenden Mehrkosten sind dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzuordnen sind.
Verrechnung:
Bogenförmig verlegte Rohre werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet.
Übernahme:
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vom Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen, der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass bei seinem Fernbleiben die Übergabe der erbrachten Leistung als vor-Gesehenen Übergabetermin erfolgt anzusehen ist.
Zahlungen:
Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Leitungsausführung über Verlagen des Auftragnehmers zu leisten. Mahn- und Wechselspesen gehen zulasten des Auftraggebers. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderung ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer mit dessen Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung in rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich festgestellt worden ist oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 15% jährlich zu berechnen; hierdurch werden bestehende Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
Eigentumsvorbehalt:
Alle angelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zurückzunehmen, ohne dass diese einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung):
Risse, Brüche von Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Gerät sind als Folge nicht erkennbarer Spannungen oder Materialfehler möglich, dies insbesondere auch im Zuge der Montage und Instandsetzungsarbeiten. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist nur mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
Bei zerrüttetem oder bindungslosen Mauerwerk sind durch Stemmarbeiten Schäden möglich. Ist der Verlauf von Mauerwerk verlegten Leitungen (Post-, Elektro- bzw. TV Leitungen oder sonstige) nicht erkennbar, ist deren
Beschädigung durch Stemmarbeiten möglich. Es kann keinerlei Haftung für auftretende Schäden übernommen werden.
Beigestellte Waren:
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, von seinem Verkaufspreis dieser oder gleichartiger Waren dem Auftraggeber einen Prozentsatz zu berechnen, der für diesen Auftrag 15% beträgt. Vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
Gewährleistung:
Unbeschadet eines Wandlangsamspruches des Auftraggebers erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn offene Mängel nicht sofort bei der Übergabe der erbrachten Leistung gerügt werden oder die vom Mangel betroffenen Teile inzwischen von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instand gesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung.
Schadenersatz:
Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den dem Auftraggeber gehörigen Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsdurchführung zur Bearbeitung übernommen hat. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen Schadens, sind ausgeschlossen, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz seitens des Auftragnehmers vorliegt.
Erfüllungsort:
Erfüllungsort ist Werfen